Gleichzeitig fand zwischen Juli 2022 und Mai 2023 der sog. „Zukunftsdialog Wald“ statt: insgesamt 18 mehrstündige digitale Diskussionsrunden zu Wald- und Holzthemen, deren Ergebnisse in den sog. 166-seitigen „Waldnotizen“ zusammengeführt wurden. Sehen Sie hier: Waldnotizen_Zukunftsdialog Wald_Mai2023
In Reaktion auf die von Umwelt- und Naturschutzverbänden geforderte „Gute Fachliche Praxis“ für die Forstwirtschaft veröffentlichte der Wissenschaftliche Beirat für Waldpolitik des BMEL im Januar 2023 einen konzeptionell überzeugenden und praxistauglichen Vorschlag zu einer anpassungsfähigen forstlichen Governance: Stellungnahme „Mehr als ‚Gute fachliche Praxis‘“, den die AGDW ausdrücklich begrüßt hat: AGDW begrüßt Forderung des BMEL-Beirats nach „neuer Lastenverteilung zwischen Waldeigentümern und Gesellschaft“ – AGDW – Die Waldeigentümer (waldeigentuemer.de)
Im Jahr 2023 wurden mehrere Entwürfe eines neuen Gesetzestextes bekannt („geleakt“), zuletzt der Entwurf Ressortabstimmung Anfang Dezember 2023. Zu einem im November 2023 bekanntgewordenen Zwischen-Entwurf äußerte sich die AGDW bereits sehr kritisch: Entwurf Bundeswaldgesetz: „Allenfalls erste Diskussionsgrundlage voller handwerklicher Mängel“ – AGDW – Die Waldeigentümer (waldeigentuemer.de)
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Entwurf vom 1. Dezember 2023 (Entwurf BWaldG Ressortabstimmung 2023_12_01), den die AGDW ebenfalls in einer Pressemitteilung bewertete: Neuer Entwurf Bundeswaldgesetz: Nur wenige Änderungen – „BMEL weiter auf dem Holzweg“ – AGDW – Die Waldeigentümer (waldeigentuemer.de)
Im Vorfeld der Grünen Woche am 17. Januar 2024 haben AGDW und Betriebsleiterkonferenz (BLK) ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das sehr klar aufzeigt, dass der vorliegende Entwurf vom 1. Dezember 2023 verfassungswidrig ist, da im Grundgesetz garantierte Eigentumsrechte ausgehöhlt werden sollen: Gutachten der Waldverbände: „Neues Bundeswaldgesetz ist verfassungswidrig“ – AGDW – Die Waldeigentümer (waldeigentuemer.de).
Der Entwurf vom Dezember 2023 wird vom Grundgedanken einer umfassenden Regulierung dominiert, die vor allem auf eine Priorisierung von Schutzgütern, die Steigerung einer vermeintlichen Naturnähe und ein kleinteiliges Mikro-Management im Stil eines Waldbauhandbuches zielt. Daher lehnt die AGDW den Entwurf ab und spricht sich darüber hinaus auch generell gegen einen Neuerlass des BWaldG aus.
Der Entwurf vom Dezember 2023 ist aus folgenden Gründen abzulehnen:
- Durch eine massive Einschränkung der Bewirtschaftungsfreiheit soll der Wald geschützt, aber nur ein beschränkter Ausschnitt der Waldökosystemleitungen gesichert werden. Dieses Konzept ist angesichts der grundlegenden Unsicherheit über die weitere Entwicklung des Klimawandels, der dadurch bedingten Standortsdrift und den zu erwartenden Witterungsverläufen zum Scheitern verurteilt.
- Das hohe, gesetzlich fixierte Anforderungsniveau stellt für die Forstbetriebe nicht nur ein enormes Kostenrisiko dar, sondern gleichzeitig auch eine fundamentale Gefährdung von alternativen Finanzierungsmodellen auf der Basis von Waldökosystemleistungen. Die zunehmend risikobelastete, durch Standortsveränderungen zusätzlich weniger leistungsfähige Holzproduktion wird gerade im Zuge eines gesellschaftlich gewollten klimaadaptiven Waldumbaus (Zunahme des Laubbaumanteils) weiter an Ertrag einbüßen.
- Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind Ausdruck eines großen Misstrauens gegenüber den Waldbesitzern. Es drohen mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und der „Einziehung“ von Tatmitteln selbst bei fahrlässiger Ordnungswidrigkeit drakonische Strafen.
- Vorgaben für die Baumartenwahl würden das zur Verfügung stehende Baumartenspektrum einschränken und auch die Einbringung von klimatoleranten, bereits in Deutschland seit langem bewährten fremdländischen Baumarten erschweren.
- Die Beschränkung der Feinerschließung durch eine Ausweitung der Rückegassenabstände würde zu einer deutlichen Verteuerung der Holzernte führen, da effiziente hochmechanisierte Ernteverfahren nur noch auf einem Teil der Flächen eingesetzt werden können. Die gefährdet den Waldumbau insbesondere in Kiefernreinbeständen auf schwachen Standorten.
- Die im Entwurf formulierten zusätzlichen Kontrollpflichten und Genehmigungsverfahren können von den heute bereits vielfach überlasteten Forstverwaltungen nicht bewältigt werden.
Eine übersichtliche Zusammenstellung der Gründe findet sich hier: TwoPager_Kurzinfo Novellierung BWaldG
Mitte April 2024 starteten die großen Waldverbände, darunter die AGDW, die Kampagne „Finger weg vom Bundeswaldgesetz“. Die Verbände warnen vor den drohenden Gefahren eines neuen Waldgesetzes für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Wälder. Sollten die Pläne der Bundesregierung zur mehr Regulierung und Bürokratisierung umgesetzt werden, ist der dringend nötige, klimaresiliente Umbau und Schutz der Wälder an vielen Orten nicht mehr möglich. Daneben führen praxisferne Eingriffe und pauschale Einschränkungen wie bei der Wahl der Baumarten zu einem Verlust der Vielfalt. Hier die Pressemitteilung: „Praxisfern, bürokratisch, verfassungswidrig“: Neues Waldgesetz gefährdet Klimaziele und Erhalt nachhaltiger Bewirtschaftung – AGDW – Die Waldeigentümer (waldeigentuemer.de)
Am 19.08.2024 wurde der fünfte Entwurf für ein neues Bundeswaldgesetz bekannt. Es handelt sich im Unterschied zu früheren Entwürfen nun um einen Referentenentwurf für ein Änderungsgesetz des bestehenden Bundeswaldgesetzes. Für die AGDW – Die Waldeigentümer ein klares Zeichen für den Richtungswechsel des BMEL, da nun das Ziel eines Neuerlasses bzw. einer Vollnovellierung verworfen wurde. Der aktuelle Entwurf enthält keine Lösungsansätze zur Entbürokratisierung der Waldbewirtschaftung und damit zur Entlastung der Waldbesitzer. Vielmehr wird der Kurs, in das Eigentum einzugreifen und die Bewirtschaftung einzuschränken, fortgesetzt.
Dieser Referentenentwurf befindet sich seit dem 19.08.2024 in der Ressortabstimmung und ist hier zu finden: Referentenentwurf And BWaldG (19.08.2024)
Die Pressemitteilung der AGDW – Die Waldeigentümer vom 21. 08.2024 finden Sie hier: https://www.waldeigentuemer.de/neuer-entwurf-des-bundeswaldgesetzes-ist-beleg-fuer-gescheitertes-novellierungsverfahren/
Ein Referentenentwurf für die Verbände- und Länderbeteiligung liegt bis dato nicht vor (Stand 04.09.2024).
GESETZ ZUR ERHALTUNG DES WALDES UND ZUR FÖRDERUNG DER FORSTWIRTSCHAFTDas Bundeswaldgesetz (BWaldG) trat am 8. Mai 1975 in Kraft. Es regelt u. a. die Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder in Deutschland, die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die Förderung der Forstwirtschaft.
Das Bundeswaldgesetz wurde insbesondere für den Zweck erlassen,
– den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
– die Forstwirtschaft zu fördern und
– einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.