Wald als Vermögenswert – Risiken absichern

Für Waldbesitzer
Waldbrandversicherung
Die Waldbrandversicherung hilft Waldbesitzenden, die immensen Verluste nach einem Waldbrand zu kompensieren. Denn im Schadenfall schlägt nicht nur der verlorene Wald- oder Holzbestand zu Buche, sondern es entstehen zusätzlich Kosten für anfallende Löscharbeiten, die notwendige Abräumung und die waldgesetzlich vorgeschriebene Wiederaufforstung.
Versichert ist der stehende lebende Waldbestand bzw. das bereits geschlagene Holz, optional auch Forstsonderkulturen. Als Ausgleich des durch das Feuer entstandenen Vermögensverlustes wird im Schadenfall die vereinbarte baumarten- und altersabhängige Versicherungssumme gezahlt.
Die Versicherungssumme wird nach den anerkannten Grundsätzen der Waldwertrechnung hergeleitet und orientiert sich an dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Bestandswert. Zusätzlich werden ggf. Entschädigungen aus den vereinbarten Nebenrisiken wie Abräumungskosten oder Feuerlöschkosten gezahlt. Das Informationsblatt finden Sie hier.
Waldsturmversicherung
Bei Sturmschäden trifft es die Waldbesitzenden meist gleich doppelt: Zum einen entsteht im Forstbetrieb ein Schaden durch die unplanmäßige vorzeitige Nutzung des teilweise unreifen Holzes. Zum anderen ziehen die immer häufiger eintretenden großen Sturmereignisse oftmals einen Preissturz auf den Holzmärkten nach sich. Beides kann mit Hilfe der pauschalen Entschädigungen finanziell besser abgefedert werden.
Im Schadenfall leistet die Versicherung eine Entschädigung für versicherte Waldbestände, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Schneedruck/-bruch zerstört oder beschädigt worden sind und wieder aufgeforstet werden müssen.
Die Wald-Sturmversicherung gilt nur in Verbindung mit der Waldbesitzer-Haftpflicht- oder der Waldbrandversicherung und kann wahlweise mit einer Entschädigung nach Festmeter Schadenholz oder nach Hektar Sturmschadenfläche abgeschlossen werden. Die vereinbarte Entschädigung gilt als Vermögensausgleich für den Sachschaden am vernichteten Waldbestand. Erlöse aus dem Verkauf des Sturmholzes verbleiben ohne Abzug beim Waldbesitzenden. Das Informationsblatt finden Sie hier.
Waldbesitzer-Haftpflichtversicherung
Wenn beispielsweise bei Forstarbeiten, auf Waldwegen oder an Bebauungsgrenzen etwas passiert, müssen Sie als Waldbesitzer mit Schadenersatzforderungen rechnen. Es könnten Ersatzansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht werden. Besonders an öffentlichen Verkehrswegen (Straßen, Bahngleise usw.) oder im Siedlungsbereich können Sie als Waldbesitzende auch für Schäden haftbar gemacht werden.
Oder es ergeben sich Haftpflichtansprüche aufgrund des Einsatzes von Arbeitsmaschinen, Anhängern oder sonstigen Geräten, die weder zulassungs- noch versicherungspflichtig sind. Hier bietet die Haftpflichtversicherung für private Waldbesitzer entsprechenden Schutz. Besonders wichtig, dieser Schutz beinhaltet auch die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche an Sie.
Als versichert gelten zusätzlich Schäden an der Biodiversität, geschützten Arten und natürliche Lebensräume sowie an Gewässern und Böden. Das Informationsblatt finden Sie hier.
Für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung für den forstlichen Zusammenschluss
Eine Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung für forstliche Zusammenschlüsse schützt vor Ansprüchen Dritter gegen den Zusammenschluss und seine Organe. Versichert sind insbesondere Haftpflichtschäden Dritter, die aus dem Besitz und der Bewirtschaftung der deklarierten Waldflächen resultieren. Das sind beispielsweise Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Forstnutzung, Holzernte und Holzabsatz oder bei Bestandsgründung, Kultur- und Waldschutzarbeiten, Saatgutgewinnung, Pflanzenzucht. Zudem sind Haftpflichtschäden bei Wegebau und Unterhaltung und aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eingeschlossen. Zusätzlich sind für forstliche Zusammenschlüsse die Versäumnis von Fristen und Terminen im Zusammenhang mit Anträgen auf staatliche Mittel (Förderanträge) und die Haftpflichtdeckung für die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit Waldpflegeverträgen eingeschlossen.
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche vor dem Hintergrund fahrlässiger Verstöße bei operativen und leitenden Tätigkeiten gemäß Satzung. Die Schäden sind weder Personen- noch Sachschäden noch leiten sie sich aus diesen ab. Die Vermögensschadenhaftpflicht für forstliche Zusammenschlüsse, bietet allgemein einen umfassenden Versicherungsschutz der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins. Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei sowohl auf Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegenüber dem Verband geltend macht, als auch auf den Fall, dass der Verband wegen eines Eigenschadens, den dieser unmittelbar erlitten hat, ein Organ oder einen Mitarbeiter in Anspruch nimmt. Ziel ist es, den Schutz des Vereins vor finanziellen Verlusten, verursacht durch Organe oder Mitarbeiter, zu bewirken.
Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse kommen hier insbesondere Schäden aus Falschauskünften an Mitglieder oder aus Fehlern bei der Vermittlung oder Empfehlung von Rohholzhandelsgeschäften in Betracht. Schadenersatzforderungen aus solchen Vermögensschäden treffen in erster Linie den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss selbst, können aber auch gegen Organe oder die handelnden Personen gerichtet sein.
Gruppenunfallversicherung für Angestellte und aktive Ehrenamtliche der forstlichen Zusammenschlüsse
Als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss können Sie Ihre ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden gegen die finanziellen Folgen von Unfällen zuverlässig absichern. Unfälle im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit, einschließlich der direkten Wege, sind abgesichert. Die private Unfallversicherung leistet im Gegensatz zur Berufsgenossenschaft schon ab 1% Invalidität und biete Schutz auch bei FSME und Borreliose durch Zeckenbisse. Besondere Leistungen im Bereich Rehamaßnahmen runden den Schutz ab.
Den Gruppenantrag finden Sie hier.
