Unsere Satzung
SATZUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT DEUTSCHER WALDBESITZERVERBÄNDE, AGDW – Die Waldeigentümer e. V.
in der Fassung vom 26. März 2021, beschlossen durch den Hauptausschuss (Mitgliederversammlung i.S.v. § 32 BGB) im Umlaufverfahren im Zeitraum 5. März bis 23. März 2021
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name und Sitz
- Die Arbeitsgemeinschaft ist ein eingetragener Verein und führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände, AGDW – Die Waldeigentümer e.V.“ (im Folgenden „Arbeitsgemeinschaft“ genannt).
- Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verband hat den Zweck, die berufsständischen, rechtlichen und politischen Interessen der Waldeigentümer und Waldbesitzer zu vertreten und die Unantastbarkeit des Waldeigentums, die Freiheit seiner Bewirtschaftung und das Recht auf Selbstverwaltung zu wahren.
- Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere:
2.1 in allen grundsätzlichen Fragen der Forstwirtschaft ein gemeinsames Vorgehen aller angeschlossenen Verbände zu ermöglichen;
2.2 die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft in allen relevanten Gremien auf Bundesebene, europäischer und internationaler Ebene zu benennen;
2.3 die Forstwirtschaft auf allen Arbeitsgebieten, vor allem gegenüber Politik und Verwaltung auf nationaler und internationaler Ebene im Rahmen der vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse oder im Sinne der von diesem gegebenen Richtlinien zu vertreten;
2.4 die Forstwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Organen des Staates, der Selbstverwaltung und der Wirtschaft zu fördern und zu pflegen;
2.5 die Interessen und Ziele der Arbeitsgemeinschaft durch Öffentlichkeitsarbeit in der Gesellschaft bekannt zu machen.
- Zur Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft Unternehmen im In- und Ausland errichten, sich an solchen beteiligen und Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen veräußern.
- Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, Mitglied anderer Vereine zu werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
Als Mitglieder können ausschließlich Waldbesitzerverbände, die im Bundesgebiet mindestens auf Landesebene organisiert sind, aufgenommen werden (Mitgliedsverbände).
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Weder die Annahme des Antrags noch dessen Ablehnung muss begründet werden.
- Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und vollständiger Zahlung der festgelegten Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
- Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich. Sie ist nicht übertragbar.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben alle mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere das Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
2.1 die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen;
2.2 das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft zu wahren und zu fördern;
2.3 ihre Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere aus dieser Satzung und ggf. aus der Beitragsordnung, vollständig und fristgerecht zu erfüllen, insbesondere die Mitgliedsbeiträge vollständig und fristgerecht zu zahlen;
2.4 die Arbeitsgemeinschaft unverzüglich über Änderungen der Geschäftsanschrift und des Namens schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Die Aufnahmegebühr sowie die Mitgliedsbeiträge und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten werden vom Hauptausschuss in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Mitglieder, die die Mitgliedsbeiträge nicht fristgerecht zahlen, sind für die Dauer des Verzuges von der Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte ausgeschlossen.
- Die Mitglieder haben gegen die Arbeitsgemeinschaft keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder Verlusten, die sie im Rahmen der Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erleiden, es sei denn, solche Schäden werden dem Mitglied von der Arbeitsgemeinschaft in zurechenbarer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft und durch Auflösung des Mitglieds.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten erklärt werden. Der Hauptausschuss kann dem vorzeitigen freiwilligen Austritt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Einzelfällen zustimmen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptausschusses mit zwei Drittel Mehrheit aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein Betroffener hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus wichtigem Grund muss schriftlich begründet werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn:
3.1 ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze dieser Satzung oder gegen den Grundsatz der Loyalität gegenüber der Arbeitsgemeinschaft und ihren Mitgliedern verstoßen hat;
3.2 ein Mitglied Ansehen und Ruf der Arbeitsgemeinschaft in der Öffentlichkeit gefährdet oder dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft zuwiderhandelt;
3.3 ein Mitglied wiederholt gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten verstößt;
3.4 ein Mitglied mit der Bezahlung der in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge rückständig ist und trotz Mahnung die ausstehenden Zahlungen nicht binnen der in der Mahnung gesetzten Monatsfrist leistet;
3.5 über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
3.6 ein vergleichbarer wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt.Vor der Beschlussfassung des Hauptausschusses über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied nach Wahl des Hauptausschusses mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Das Verfahren über den Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Organ eingeleitet werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Das Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft hat den unmittelbaren Entzug aller Vereinsämter mit sofortiger Wirkung zur Folge. Sofern das ausgeschiedene Mitglied einen Organvertreter gestellt hat, scheidet dieser mit dem Ausscheiden des Mitglieds ebenfalls aus dem Organ aus.
§ 8 Partnerschaft
- Natürliche und juristische Personen, die den Zweck der Arbeitsgemeinschaft fördern und die Arbeitsgemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, sei es durch wissenschaftliche, politische, soziale oder andere Maßnahmen und Aktivitäten, können als Assoziierte Partner in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden. Natürliche und juristische Personen, die die Arbeitsgemeinschaft in materieller, finanzieller oder ideeller Art und Weise fördern, können als Fördernde Partner in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden.
- Die Partner sind keine Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Ihnen stehen keine mitgliedschaftlichen Rechte zu.
- Voraussetzung für den Erwerb der Partnerschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Weder die Annahme des Antrags noch dessen Ablehnung muss begründet werden.
Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und vollständiger Zahlung der festgelegten Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages wird die Partnerschaft wirksam. Bei Partnerschaften ohne Aufnahmegebühr und Beitrag wird diese mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam.
- Die Partnerschaft ist höchstpersönlich. Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Die Partner treffen die Pflichten der Mitglieder, wie sie in § 6 Abs. 2 festgelegt sind, entsprechend.
- Für das Ende der Partnerschaft gilt § 7 entsprechend. Darüber hinaus endet die Partnerschaft durch den Tod des Partners.
§ 9 Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- der Hauptausschuss (Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB),
- das Präsidium.
Darüber hinaus ist der Hauptausschuss bevollmächtigt, weitere Gremien zu berufen.
§ 10 Hauptausschuss
- Der Hauptausschuss ist als Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB das oberste Beschlussorgan der Arbeitsgemeinschaft. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, wobei jedem Mitglied je angefangene Tausend Euro Mitgliedsbeitrag, der für das laufende Jahr zu entrichten ist, eine Stimme zusteht. Die Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass das betreffende Mitglied seinen bisherigen Verpflichtungen aus der Beitragsordnung am Tage der jeweiligen Sitzung des Hauptausschusses vollständig nachgekommen ist.
- Die Versammlungen des Hauptausschusses werden vom Präsidenten bzw. durch dessen Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter kann die Leitung einem anderen Mitglied des Präsidiums übertragen.
- Jede Hauptausschussversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmen der Mitglieder erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Anwesenheit oder ordnungsgemäßen Vertretung von mindestens zwei Dritteln und die Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft der Anwesenheit oder ordnungsgemäßen Vertretung von mindestens drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder.Die Beschlussfassung des Hauptausschusses kann auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Abstimmung (mittels Email, Brief oder Fax) erfolgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Soll das Umlaufverfahren angewendet werden, sind den Mitgliedern die Abstimmungsfragen nebst einem Stimmzettel unter Angabe einer Frist zur Abstimmung von mindestens zwei (2) Wochen zuzusenden. Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann gültig, wenn sich mindestens die vorstehend in Unterabsatz 1 für die Beschlussfähigkeit einer Hauptausschusssitzung definierten Mindestmitglieder- bzw. Mindeststimmzahlen an der betreffenden Abstimmung beteiligt haben.
Sitzungen des Hauptausschusses sind auch auf elektronischem Wege zulässig, wenn allen Mitgliedern des Hauptausschusses dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und Beschlüsse durch ein elektronisches Verfahren nachgewiesen sind. Die Einladung zu einer Online-Sitzung des Hauptausschusses erfolgt über die bei der Geschäftsstelle der AGDW hinterlegten E-Mail-Adressen. Die Einladungsfrist beträgt abweichend von Nr. 7 lediglich zwei Wochen.
- Der Hauptausschuss beschließt, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung anderes bestimmen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.Das Stimmrecht kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Stellvertreter ausgeübt werden. Als Stellvertreter können nur Vorstände oder Geschäftsführer des Mitglieds selbst oder eines anderen Mitglieds benannt werden.
Neben den gesetzlichen Vertretern eines Mitgliedsverbands können für jeden Mitgliedsverband bis zu zwei (2) weitere Vertreter an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen. Diese weiteren Vertreter haben lediglich beratende Funktion; ihnen steht insbesondere kein Stimmrecht zu. Die Mitgliedsverbände sollen bei der Entsendung mehrerer Vertreter die Besitzarten entsprechend berücksichtigen.
Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Verlangen der anwesenden Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor und erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Erhält auch im Rahmen der Stichwahl keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, entscheidet in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Beschluss über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Über jede Versammlung des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer zu Beginn der Versammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Eine ordentliche Versammlung des Hauptausschusses findet mindestens zweimal pro Kalenderjahr statt, vorzugsweise im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres zur Feststellung des Jahresabschlusses und im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Die Einberufung der ordentlichen Hauptausschussversammlungen erfolgt durch den Präsidenten unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Versammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen. Spätestens zwei (2) Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die vorgenannten Fristen beginnen am dritten Tage nach der Aufgabe der Einladung bzw. Tagesordnung zur Post.Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben (7) Tage vor der Versammlung schriftlich an das Präsidium zu richten. Geänderte Tagesordnungen sind den Mitgliedern spätestens drei (3) Tage vor der Versammlung zuzuleiten. Absatz 10 bleibt unberührt.
- Aufgaben des Hauptausschusses sind:
8.1 Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder sowie der Kassenprüfer;
8.2 Feststellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
8.3 Feststellung und Änderung der Beitragsordnung;
8.4 Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft und auf Partnerschaft;
8.5 Entlastung der anderen Vereinsorgane;
8.6 Entscheidungen über Anträge, die in der Tagesordnung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden;
8.7 Entscheidungen über den Entzug der Mitgliedschaft und der Partnerschaft aus wichtigem Grund (Ausschluss);
8.8 Entscheidung über Satzungsänderungen sowie
8.9 Entscheidung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
8.10 Widerruf der Benennung oder Abberufung der Geschäftsführer lt. §13 Abs. 1Im Übrigen ist der Hauptausschuss in allen Belangen der Arbeitsgemeinschaft entscheidungszuständig, die nicht durch zwingendes geltendes Recht oder ausdrückliche Bestimmung in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Der Hauptausschuss kann einzelne Aufgaben auf Arbeitsausschüsse übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies betrifft insbesondere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2.
- Während der Versammlung des Hauptausschusses können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden (Dringlichkeitsanträge).
- Anträge auf Satzungsänderungen und auf Auflösung der Arbeitsgemeinschaft können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Diese Anträge sind bis zum 30.06./31.12. eines Jahres schriftlich beim Präsidenten einzureichen und werden in der nächsten ordentlichen Versammlung des Hauptausschusses behandelt.
- Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung des Hauptausschusses einberufen, wenn dies aus seiner Sicht erforderlich oder sinnvoll ist. Das Präsidium hat eine außerordentliche Hauptausschussversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder verlangt wird. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Versammlung gelten die Regelungen des Abs. 7 entsprechend, wobei die Ladungsfrist lediglich zwei (2) Wochen beträgt. Im Rahmen einer außerordentlichen Versammlung des Hauptausschusses sind Dringlichkeitsanträge ausgeschlossen.
§ 11 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus drei bis acht Personen, nämlich dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, bis zu zwei Geschäftsführern und bis zu drei weiteren Mitgliedern.Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den Präsidenten allein oder durch die beiden Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. Der Hauptausschuss kann den Vizepräsidenten jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Präsident ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben.
Ihm obliegt die Darstellung der Arbeitsgemeinschaft in der Öffentlichkeit. Die Beschlüsse des Hauptausschusses sind dabei jeweils zu beachten. Der Präsident setzt die Beschlüsse des Hauptausschusses um.
- Der Hauptausschuss wählt den Präsidenten. Ferner wählt der Hauptausschuss aus seiner Mitte zwei (2) Vizepräsidenten und bis zu drei weitere Präsidiumsmitglieder, die zusammen mit dem Präsidenten das Präsidium bilden. Diese beraten den Präsidenten insbesondere, wenn aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen ein Beschluss des Hauptausschusses nicht herbeigeführt werden kann. Die Vertretungsberechtigung der Vizepräsidenten ist im Innenverhältnis auf Fälle beschränkt, in denen der Präsident verhindert ist und die Angelegenheit bis zum Wegfall der Verhinderung des Präsidenten keinen Aufschub duldet. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Die Amtszeit des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder beträgt vier (4) Jahre. Eine Wiederwahl ist – auch mehrmals – zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Präsidium so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist. Die Regelungen zur Geschäftsführung (§ 13) bleiben unberührt. Abweichend von vorstehenden Regelungen endet die Amtszeit eines Präsidiumsmitglieds vorzeitig, wenn dieses nicht mehr gesetzlicher Vertreter eines Mitglieds im Hauptausschuss ist. Für diesen Fall findet eine Nachbesetzung im Rahmen der nächsten Hauptausschussversammlung statt.
- Die Präsidiumsmitglieder können ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig werden. Wird ein Präsidiumsmitglied hauptamtlich tätig, ist ein Vertrag für die Dauer der Bestellung zu schließen. Das Präsidiumsmitglied kann eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auf Beschluss des Hauptausschusses kann den Präsidiumsmitgliedern eine Tätigkeitsvergütung gewährt werden. Gegenüber den Präsidiumsmitgliedern wird die Arbeitsgemeinschaft vom Hauptausschuss vertreten.
§ 12 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus den Mitgliedern, die das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten beruft. Es dient der Vernetzung von Persönlichkeiten, die die Arbeit der AGDW mit ihrem Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen weiterentwickeln und fördern.
- Das Kuratorium wird ausschließlich beratend tätig und kann dem Präsidenten und Präsidium Empfehlungen für die Beschlussfassungen in dessen Angelegenheiten geben. Der Präsident ist an diese Empfehlungen nicht gebunden.
§ 12a Erweitertes Präsidium
- Das erweiterte Präsidium besteht aus Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 11 Abs. 3 und den assoziierten und fördernden Partnern der Arbeitsgemeinschaft.
- Das erweiterte Präsidium kann dem Hauptausschuss Empfehlungen für die Beschlussfassungen in dessen Angelegenheiten geben. Der Hauptausschuss ist an diese Empfehlungen nicht gebunden.
§ 13 Geschäftsführung
- Der Präsident kann bis zu zwei (2) Geschäftsführer benennen und beruft diese zum Mitglied des Präsidiums gemäß §11 (ohne Stimmrecht). Der Präsident kann die Geschäftsführer abberufen.
- Die Geschäftsführer vertreten die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich. Zwei (2) Geschäftsführer sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt, wenn nicht einem Geschäftsführer Einzelvertretungsberechtigung erteilt wurde. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Arbeitsgemeinschaft allein.
- Die Geschäftsführer werden hauptamtlich tätig. Mit jedem Geschäftsführer ist ein Dienstvertrag zu schließen. Gegenüber den Geschäftsführern wird die Arbeitsgemeinschaft vom Präsidenten vertreten.
- Den Zuständigkeitsbereich und die Aufgaben der Geschäftsführer bestimmt der Präsident eigenverantwortlich im Rahmen einer Geschäftsordnung und/oder eines Geschäftsverteilungsplans für die Geschäftsführung. Im Übrigen führen die Geschäftsführer die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft nach den Weisungen des Präsidenten.
§ 14 Untergliederung
- Die Arbeitsgemeinschaft kann durch Beschluss des Präsidiums organisatorisch selbständige Untergliederungen bilden. Solche Untergliederungen können sich eine Geschäftsordnung geben, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss und der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
- Mindestens einmal jährlich soll eine Versammlung der Untergliederung einberufen werden. Das Nähere regelt die Satzung der Untergliederung. Die Untergliederungen können eigenes Vermögen bilden.
- Die Vertreter der Untergliederungen sind berechtigt, an den Hauptausschussversammlungen teilzunehmen. Dies beinhaltet das Rede- und Antragsrecht.
§ 15 Finanzierung und Jahresabschluss
- Die Kosten der Arbeitsgemeinschaft werden durch die Beiträge der Mitglieder und der Partner, durch Umlagen und anderweitige Einnahmen gedeckt. Die Kosten der Geschäftsführung und Verwaltung müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprechen und sollen im 3jährigen Mittel ausgewogen sein. Für die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen ist im angemessenen Umfang Sorge zu tragen.
- Das Präsidium hat in jedem Jahr für das kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und dem Hauptausschuss zur Verabschiedung vorzulegen. In dem Haushaltsplan sind die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Arbeitsgemeinschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr anzugeben und zu begründen. Bestandteil des Haushaltsplans ist der Vorschlag zum Erlass bzw. zur Änderung der Beitragsordnung, in der die Beiträge und Umlagen der Mitglieder und Partner der Arbeitsgemeinschaft für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden.
- Das Präsidium hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss aufzustellen und ihn dem Hauptausschuss zur Feststellung vorzulegen. Das Präsidium unterbreitet dabei einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses. Der Hauptausschuss kann Festlegungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses treffen, die das Präsidium beachten muss. Ferner legt der Hauptausschuss fest, ob und in welchem Umfang der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist, und bestellt den Wirtschaftsprüfer.
§ 16 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
- Die Arbeitsgemeinschaft kann durch Beschluss des Hauptausschusses aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder die Beschlussfassung über die Auflösung verlangen. Für die erforderliche Mehrheit gilt § 10 Abs. 5.
- Die Liquidation wird durch vom Hauptausschuss zu bestellende Liquidatoren durchgeführt. Über die Verwendung eines etwa verbleibenden Vermögens entscheidet der Hauptausschuss.
§ 17 Satzung, Salvatorische Klausel
- Der Präsident hat das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (wie beispielsweise dem Amtsgericht oder dem Finanzamt) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefordert werden, zu beschließen. Diese Satzungsänderungen dürfen weder den Zweck und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Berlin, den 26. März 2021
Hans-Georg von der Marwitz
Präsident