Die Europäische Kommission hat am 4. Mai weitere Anpassungen zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) vorgelegt. In aktualisierten Leitlinien und FAQs werden zwar einzelne Umsetzungsfragen präzisiert, eine echte Entlastung der Forstbetriebe bleibt jedoch weiterhin aus. „Nach den im Dezember in Brüssel beschlossenen Korrekturen an der EUDR und der Verschiebung des Geltungsbeginns auf den 30. Dezember 2026 bildet die nun vorgestellte Leitlinie einen Rückschritt. Die EU-Kommission ist nicht bereit oder nicht in der Lage, die EUDR praxistauglich auszugestalten. Die Änderungen sind kosmetischer Natur und gehen an der Realität der Forstbetriebe vorbei. Von Bürokratieabbau kann keine Rede sein – im Gegenteil, der Regulierungsaufwand wird weiter zementiert“, erklärt AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: realitätsferne Systemvorgaben
Die von der AGDW massiv geforderte Möglichkeit, dass forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) Meldungen im eigenen Namen für die gesamte Mitgliedsfläche vornehmen, bleibt weiterhin ausgeschlossen. Eine solche Meldung seitens des Zusammenschlusses ist nur möglich, wenn dieser stehendes Holz vom Mitglied erwirbt, selbst erntet und verkauft. Dies entspricht jedoch nicht der Realität der überwiegenden Zahl der Zusammenschlüsse. „Es ist erschreckend, wie sich die EU-Kommission einer sachgerechten Lösung verschließt. Statt praxistauglicher Entlastung werden weiterhin Millionen kleinteiliger Einzelregistrierungen von Waldbesitzenden verlangt und damit der administrative Aufwand massiv erhöht“, erklärt AGDW-Präsident Bitter.
Postanschrift reicht nur auf dem Papier aus
Die EU-Kommission stellt klar, dass die Angabe der Postanschrift des Forstbetriebes nur in Ausnahmefällen ausreicht. Zwar kann eine Adresse grundsätzlich anstelle der Geolokalisation von Hiebsflächen genutzt werden, dies gilt jedoch nur, wenn der Betriebssitz innerhalb der Betriebsfläche liegt. Andernfalls sind weiterhin flächenbezogene Angaben, etwa über Katasterdaten oder GPS-Koordinaten, erforderlich. Für die Praxis bedeutet das: Gerade bei Waldbesitzenden stimmen die Betriebsadresse und die Lage der Waldflächen häufig nicht überein. In diesen Fällen bleiben detaillierte Flächenangaben weiterhin erforderlich. Eine spürbare Vereinfachung gegenüber der bisherigen Regelung ist damit nicht erkennbar. In diesem Punkt ist die von Deutschland und weiteren 24 Mitgliedstaaten vorgeschlagene Lösung in Brüssel verworfen worden. Umso wichtiger ist es, dass von der EU-Kommission weitere Veränderungen verlangt und auf nationaler Ebene praxistaugliche Lösungen für die Umsetzung geschaffen werden.
Zudem mahnt die AGDW an, Erwerbsforstbetriebe im Rahmen der EUDR entsprechend ihrer wirtschaftlichen Kennzahlen als mittelständische Unternehmen einzuordnen und bei den Nachweispflichten differenziert zu behandeln. „Ein fairer Umgang mit mittelständischen Betrieben als Leistungsträger unserer Volkswirtschaft muss sich auch in der praktischen Ausgestaltung der EUDR widerspiegeln. Diese Differenzierung fehlt weiterhin – und damit bleibt die Umsetzung unausgewogen und realitätsfern“, so Bitter.
