Gemeinsame Pressemitteilung von AGDW – Die Waldeigentümer und Familienbetriebe Land und Forst
Nach dem heutigen Kabinettbeschluss zum EUDR-Durchführungsgesetz wiederholen der Verband AGDW – Die Waldeigentümer und die Familienbetriebe Land und Forst ihre Forderung, die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) selbst vorgeschlagenen nationalen Erleichterungen rechtsverbindlich im Gesetz zu verankern, statt sie einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu überlassen. Zugleich sind die vorgesehenen Strafvorschriften aus dem Fachgesetz zu streichen. Ohne diese Nachbesserungen ist die Verordnung zum Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2026 für die Betriebe nicht rechtssicher handhabbar.
Der Entwurf bleibt in entscheidenden Punkten hinter dem Notwendigen zurück. Die für die deutsche Praxis erforderlichen Erleichterungen finden sich lediglich im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und damit auf der schwächsten denkbaren Regelungsebene. Sie bindet allein die Verwaltung, begründet keine gesicherte Rechtsposition der Betroffenen und kann ohne den Gesetzgeber geändert oder aufgehoben werden. Wie schnell untergesetzliche Regelungen ins Wanken geraten, hat zuletzt die Auseinandersetzung um die Düngeverordnung gezeigt. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die ihre Abläufe und ihre Vermarktung jetzt umstellen müssen, brauchen Verlässlichkeit über Jahre und keine Erleichterung auf Widerruf. Ebenso ist gesetzlich, verlässlich klarzustellen, dass Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse die individuellen Berichtspflichten ihrer Mitglieder übernehmen können. Das entlastet die Betriebe ebenso wie das IT-System der EU.
„Die Erleichterungen stehen an der falschen Stelle. Ihre Aufnahme in das Gesetz wäre eine technisch geringfügige, in der Wirkung aber entscheidende Änderung. Planungssicherheit entsteht allein durch verbindliche gesetzliche Regelungen“, erklärt AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter.
Unverändert kritisch sehen beide Verbände die Anlehnung der Sanktionsvorschriften an die EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie. Freiheitsstrafen bereits bei leichtfertigem Handeln, Vermarktungsverbote und potentiell hohe Bußgelder für reine Formfehler stehen in keinem Verhältnis zu den Verhältnissen in Deutschland, einem Land, das sich durch nachhaltige Waldbewirtschaftung und Entwaldungsfreiheit auszeichnet. Ob die unionsrechtlichen Vorgaben in dieser Form überhaupt in nationale Fachgesetze zu übernehmen sind, ist zudem umstritten. Soweit strafrechtliche Regelungen erforderlich sind, gehören sie in das allgemeine Umweltstrafrecht und nicht in ein Fachgesetz. Kritisch zu beurteilen sind auch die weitreichenden Duldungs- und Auskunftspflichten, die in das Eigentumsgrundrecht, die Berufsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.
Besondere Brisanz erhält die Strafbewehrung vor dem Hintergrund des Zustands des EUDR-Informationssystems. Ein Praxistest der Verbände von Juli 2026 hat gezeigt, dass das System auch nach der Überarbeitung durch die Europäische Kommission nicht praxistauglich ist. Der Zugang funktioniert nicht mit allen gängigen Browsern, eingegebene Daten gehen verloren, Adressen werden nicht akzeptiert und Bezeichnungen sind uneinheitlich sowie teilweise nur in englischer Sprache verfügbar. Hinzu kommt die praxisferne Mengenangabe in Kilogramm, obwohl Rundholz in Festmetern vermarktet wird. Wer Betriebe zur Nutzung eines fehlerhaften Systems verpflichtet und fehlerhafte Erklärungen zugleich mit Freiheitsstrafen bedroht, macht Rechtsverstöße zum systemischen Risiko.
„Die Betriebe sollen in einem System melden, das nicht zuverlässig arbeitet, und tragen dafür das volle Straf- und Bußgeldrisiko. Fehler sind unter diesen Bedingungen vorprogrammiert. Es kann nicht Aufgabe der Waldbesitzer sein, für die Mängel einer europäischen IT-Anwendung mit ihrer persönlichen Freiheit einzustehen“, kritisiert Max von Elverfeldt, Vorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst.
Beide Verbände appellieren an den Deutschen Bundestag, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen. „Das Durchführungsgesetz entscheidet darüber, ob die EUDR in Deutschland handhabbar wird oder zum unkalkulierbaren Risiko für die Betriebe. Erleichterungen ins Gesetz, Strafrecht heraus, IT-System reparieren. Daran wird sich die Praxistauglichkeit messen lassen“, so Bitter und Elverfeldt.
