AGDW begrüßt praxisnahe Lösungen des BMLEH – Rechtssicherheit gibt es aber nur durch eine Regelung im EUDR-Durchführungsgesetz.

Die AGDW begrüßt die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) erreichten Erleichterungen bei der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR). Die angekündigten Vereinfachungen – insbesondere der Verzicht auf Geodaten für Klein- und Kleinstprimärerzeuger und die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung durch anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften für ihre gesamte Mitgliedsfläche –  sind wichtige Schritte hin zu einer praxisgerechten Umsetzung der Verordnung.

„Das BMLEH hat wichtige Verbesserungen erreicht und damit zentrale Anliegen der Waldbesitzenden aufgegriffen. Diese Erleichterungen müssen nun aber dauerhaft und für alle Beteiligten rechtssicher abgesichert werden“, sagt AGDW-Präsident Prof. Bitter.

Nach Auffassung der AGDW reicht eine Regelung allein über eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) hierfür nicht aus. Die Erleichterungen betreffen zentrale Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und stehen unmittelbar im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Sorgfalts- und Sanktionssystem der EUDR. Für Waldbesitzende und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse muss deshalb eindeutig feststehen, unter welchen Voraussetzungen sie die vereinfachten Verfahren nutzen können.

„Eine Verwaltungsvorschrift kann den Vollzug erleichtern, sie ersetzt aber keine gesetzliche Grundlage mit Außenwirkung. Gerade bei Regelungen, die für Hunderttausende Waldbesitzende relevant sind und mit möglichen Sanktionen verbunden sind, brauchen wir Rechtssicherheit durch ein formelles Gesetz“, so Bitter.

Die AGDW fordert daher, die in der AVV vorgesehenen Erleichterungen in das EUDR-Durchführungsgesetz selbst aufzunehmen. Nur eine gesetzliche Verankerung gewährleistet, dass Waldbesitzende, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Vollzugsbehörden dauerhaft auf eine klare und belastbare Rechtsgrundlage vertrauen können.